ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1.

1.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb des in Buchstabe C des Mietvertrags angegebenen Datums und der angegebenen Uhrzeit am Sitz von Smart Rent Sagl an den Vermieter zurückzugeben.

1.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, voll ausgestattet, funktionstüchtig, innen und außen sauber und vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben.

1.2.1 Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss der Mieter den Vermieter bitten, einen Stempel auf der Rückseite des Mietvertrags als Nachweis der Übergabe anzubringen (Datum/Schaden/GPS/Benzin). Bei nachgewiesenem Schaden wird ein Rücksendeprotokoll erstellt.

1.2.2 Im Falle einer Nichteinhaltung der in Buchstabe C des Mietvertrags angegebenen Frist und Frist und damit im Falle eines Verstoßes gegen die in Absatz 1.1 eingegangene Verpflichtung verpflichtet sich der Mieter, in jedem Fall eine Vertragsstrafe zu zahlen Tagessatz bis zum darauffolgenden Werktag an den Vermieter zu überweisen. Etwaige Schäden, die dem Vermieter entstehen, bleiben jedoch vorbehalten. Im Falle einer Rückgabe des Fahrzeugs an einen anderen als dem in Punkt 1.1 genannten Ort oder einer Rückholung desselben durch den Vermieter gehen sämtliche Transport- und/oder Rückholkosten sowie alle damit verbundenen Kosten und/oder Schäden ausschließlich zu Lasten von Der Vermieter verzichtet auf das Recht, Ausnahmen und/oder Einwände vorzubringen.

1.2.3 Wird das Fahrzeug nicht wie in Absatz 1.2 oben vorgesehen an den Vermieter zurückgegeben, führt der Vermieter die notwendigen Reparaturen, Austauscharbeiten, Wartungen und Reinigungen durch, um das Fahrzeug wieder in den gleichen Zustand zu versetzen (siehe Buchstabe D von (siehe Mietvertrag) zum Zeitpunkt der Lieferung. Sämtliche Spesen, Kosten etc. liegen ausschließlich in der Verantwortung des Mieters, unabhängig von etwaigem Verschulden oder Haftung, und verpflichtet sich von nun an, diese in voller Höhe zu erstatten, wobei er auf die Geltendmachung von Ausnahmen und/oder Einwänden verzichtet.

1.2.4 Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt übergeben, muss der Mieter dem Vermieter Fr. 60.00 für die Smart-Modelle und Fr. 150.00 für das Mercedes 8-Modell zahlen.

1.2.5 Der Mieter darf Reparaturen am Fahrzeug nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters und in einer von diesem angegebenen Werkstatt durchführen.

2.

2.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug selbst zu führen (und verpflichtet sich daher, es nicht von Dritten fahren zu lassen und es nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters an Dritte zu übergeben) und nur für den persönlichen Gebrauch sowie das Fahrzeug tagsüber mit eingeschaltetem Licht und mit größter Sorgfalt und unter strikter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (und unter Einhaltung der im Fahrzeugschein angegebenen Grenzwerte des Fahrzeugs) zu fahren, das Fahren unter Alkoholeinfluss zu vermeiden bzw unter Einwirkung von Medikamenten etc. sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften (z. B. Zollbestimmungen etc.), die in dem Land gelten, in das er reist oder mit dem Auto fährt. Dem Mieter ist jede andere Nutzung des Fahrzeugs untersagt, insbesondere die Nutzung des Fahrzeugs für Motorsportveranstaltungen (z. B. Rallye, Slalom etc.), für den Offroad-Einsatz, für Fahrschulzwecke, zum Abschleppen und Abschleppen anderer motorisierter und nicht motorisierter Personen. motorisierte Fahrzeuge usw. sowie die Nutzung zur entgeltlichen Beförderung von Gütern und/oder Personen.

2.2 Der Mieter ist außerdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitbewohner alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften, wie z. B. das Anlegen von Sicherheitsgurten usw., einhalten. Darüber hinaus verpflichtet er sich, keine betrunkenen und/oder drogensüchtigen Personen sowie gefährliche Güter (z. B. Kraftstoffe, Sprengstoffe usw.) und/oder Güter, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen könnten (z. B. stinkende Güter, Güter, die Flecken hinterlassen können usw.) zu transportieren. und Sicherheit des Fahrzeugs, auch vorübergehend.

2.3 Gemäß Art. 215 und 218 der Verordnung (EU) Nr. 2446 ist es Bürgern mit Wohnsitz in der Europäischen Union nicht gestattet, einen Mietwagen mit CH-Kennzeichen im europäischen Hoheitsgebiet zu führen. Daher dürfen sie nur in der Schweiz fahren.

3.

3.1 Vom Zeitpunkt der Abholung bis zur Rückgabe des Fahrzeugs haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für Schäden (z. B. Diebstahl, Verlust, Zerstörung usw.), Unmöglichkeit oder Nutzungsbehinderungen (z. B. Pfändung, Zwangsvollstreckung usw.) und Schäden (z. B. Parkschaden, Einbruchsversuch etc.) am Kraftfahrzeug (oder dessen Ausstattung) gleich aus welchem ​​Grund und verpflichtet sich bereits jetzt zum Ersatz, auch ohne Verschulden und unabhängig vom Bestehen eines Selbstbehalts dem Vermieter unter Verzicht auf Ausnahmen und Einreden jeden Schaden zu ersetzen bzw. ihn von jeglicher Haftung auch gegenüber Dritten zu befreien und ihm bereits jetzt etwaige Versicherungsansprüche abzutreten.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter über etwaige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (Geschwindigkeitsbegrenzung, Fahrverbote usw.) zu informieren, die vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe des Fahrzeugs begangen werden und für die er gegenüber dem jetzigen Vermieter Schadensersatz leistet , seine Organe, seine Mitarbeiter verpflichten sich, etwaige Bußgelder, Schadensersatzansprüche, Nebenkosten etc. direkt zu zahlen. und unter Verzicht auf Ausnahmen und/oder Einwände und hiermit Abtretung etwaiger Versicherungsansprüche.

4.

4.1 Im Falle eines Diebstahls, Einbruchs, einer Beschädigung oder eines Verlusts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet sich der Mieter ab sofort, den Vermieter und die Polizei unverzüglich unter Angabe aller erforderlichen Informationen im Einzelnen (z. B. Uhrzeit, Datum, Ort usw.) und insbesondere die Erstellung eines entsprechenden Polizeiberichts.

5.

5.1 Im Falle eines Unfalls (z. B. Verkehrsunfall, Verletzung von Insassen, Sachbeschädigung Dritter, Beschädigung des Fahrzeugs etc.) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen und alle zweckdienlichen Beweis- und Beweismittel zu übermitteln hierzu erforderlich sind und folgende Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

– Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

– Fotokopie oder handschriftliche Kopie der Führerscheindaten eines Fahrers;

– Adressen und Telefonnummern aller anderen direkt oder indirekt am Unfall beteiligten Personen;

– Name und Versicherungsnummer aller am Unfall beteiligten Personen;

– Fotokopie oder handschriftliche Kopie der Graukartendaten aller anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge;

– detaillierte Beschreibung des Unfallgeschehens (Zeichnung etc.) und des verursachten Schadens (z. B. Tote oder Verletzte, Sachschaden etc.);

– Hinweise auf Schäden (z. B. Schäden am Eigentum anderer, an der körperlichen Unversehrtheit von Personen usw.);

– Angabe etwaiger Zeugen;

– Angabe des Ortes, an dem das Fahrzeug gelagert wird.

In jedem Fall muss er einen Polizeibericht anfertigen lassen.

Der Mieter verpflichtet sich, im Falle eines Unfalls keine schriftlichen Erklärungen zu unterzeichnen und/oder mündliche Erklärungen (z. B. gegenüber Dritten) abzugeben, die sich auf seine Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Unfall oder in Bezug auf dessen Dynamik beziehen. Selbstverständlich bleiben die gegenüber den zuständigen Behörden abgegebenen Aussagen vertraulich, die sich in jedem Fall auf die Angabe ihrer eigenen Sichtweise des Sachverhalts beschränken müssen.

5.2 Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Mieter von nun an, auch ohne Verschulden und unabhängig vom Bestehen eines Selbstbehalts für geschädigte Dritte und/oder den Vermieter den Schaden vollständig zu ersetzen, unter Verzicht auf Ausnahmen und/oder oder Widerspruch einlegen und tritt hiermit etwaige Versicherungsansprüche an den letztgenannten Vermieter ab und stellt ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

6. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bevollmächtigt der Mieter alle Verwaltungsämter und Gerichte, die sich mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängenden Praktiken befassen (z. B. Verwaltungsverfahren, Schadensersatzklagen bei Unfällen, Feststellungen von Unfällen, Klagen wegen Diebstahls, etc.), jegliche Informationen und/oder Dokumente an Smart Rent Sagl herauszugeben, sowie das Paket einzusehen.

7. Eine Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter und/oder gegenüber Dritten für Schäden oder sonstige Ansprüche, die in der Zeit zwischen der Abholung des Fahrzeugs und seiner Rückgabe am vereinbarten Ort entstehen, ist ausgeschlossen.

8. Eine Haftung gegenüber dem Mieter oder Dritten für Schäden, die auf Mängel am Fahrzeug zurückzuführen sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.

9. Der Mieter verzichtet hiermit auf die Einwendung und/oder Einwendung und/oder Abhilfe jeglicher Art (insbesondere auf Schadensersatz) gegen etwaige Kredite, Ansprüche und/oder Rechte des Vermieters.

10. Anwendbares Recht: Ausschließlich Schweizer Recht.

11. Zuständiges Gericht: Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entstehung, Gültigkeit, Auslegung und Ausführung dieses Vertrags ist ausschließlich das Gericht von Lugano zuständig.